AGB
Buchungs- und Reisebedingungen von aqua mountain travel GmbH
Sehr geehrter Reisegast,
die nachfolgenden Bedingungen ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a – y BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, unserem Kunden und uns, aqua mountain travel GmbH, dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Sie keine Pauschalreise (sondern z.B. verbundene Reiseleistungen gem. § 651 w BGB oder eine Einzelleistung) gebucht haben.
Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrages mit Ihnen müssen wir Sie sowohl über Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise, die erheblich sind, als auch über Ihre Rechte nach der EU-Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reise und unseren Buchungs-und Reisebedingungen entnehmen. Zu Ihren Rechten gemäß der EU-Richtlinie 2015/2302 haben wir auf unsere Homepage das dafür vorgeschriebene Standard-Formblatt hinterlegt.
Anmeldung, Bestätigung
Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit Zugang unserer Bestätigung bei dem Kunden zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung übermittelt, in welcher auch die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für die gebuchte Reise aufgelistet sind. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, sind wir an dieses Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern wir bezüglich des neuen Angebots auf die Änderungen hingewiesen und unsere Informationspflichten erfüllt haben und wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklären. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Reisevertrag
Grundlage des Reisevertrages sind ausschließlich Angaben, Beschreibungen und Bedingungen der Reiseausschreibung sowie der Reisebestätigung. Alle sonstigen Beschreibungen, insbesondere in Ort- und Hotelprospekten, in Reisehandbüchern und Reiseführern sind für uns nicht verbindlich.
Zahlung
Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBG an den Reisenden in Textform übermittelt wurde. In besonderen Fällen (z.B. zur Einhaltung von Fristen für die Ausstellung der Flugtickets) kann der Reiseveranstalter nach Absprache mit dem Reisegast eine höhere Anzahlung fordern. Der Restbetrag ist, sofern in der Reisebestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist, vier Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig.
Üblicherweise werden von uns keine Zahlungserinnerungen für die Restzahlung verschickt, bitte überweisen Sie daher den Restzahlungsbetrag unaufgefordert. Ihre Reiseunterlagen erhalten Sie nach vollständigem Zahlungseingang auf unserem Konto etwa 14 Tage vor Reisebeginn.
Bei kurzfristigen Buchungen (Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist) ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.
Sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.
Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den geltenden Stornierungskosten zu belasten.
Leistungen
Die Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen in unserem Angebot unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
Die in unserem Angebot enthaltenen Angaben sind für aqua mountain travel bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss Änderungen der Angaben im Angebot/Preise zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Abhängig vom Zielgebiet kann es vorkommen, dass Flughafensteuern bzw. Sicherheitsgebühren für den Rückflug direkt am Rückflughafen vom Kunden zu bezahlen sind. Diese sind dann nicht im Reisepreis inkludiert.
Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtig, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
- entweder die Änderung anzunehmen
- oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
- oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlange, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunden gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung des Reiseveranstalters über die Leistungsänderung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Rücktritt durch den Reisenden
Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich einzureichen. Nichtantritt der Reise („no Show“) wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet.
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, es sei denn, der Rücktritt ist vom Reiseveranstalter zu vertreten oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe treten unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Auf § 651 h III BGB wird hingewiesen.
Für den Fall, dass Sie vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten oder die Reise nicht antreten, werden wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Reiserücktrittserklärung und Reisebeginn, gewöhnlich zu erwartender, ersparter Aufwendungen des Reiseveranstalters und gewöhnlich zu erwartendem Erwerb durch mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung nach dem Reisepreis, und zwar wie folgt:
- bei Rücktritt bis 8 Wochen vor Reisebeginn 10%
- bei Rücktritt bis 5 Wochen vor Reisebeginn 20 %
- bei Rücktritt bis 3 Wochen vor Reisebeginn 35 %
- bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Reisebeginn 50%
- bei Rücktritt bis 7 Tage vor Reisebeginn 75%
- bei Rücktritt bis 1 Tag vor Reisebeginn 90%
- bei Rücktritt am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, aqua mountain travel nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von aqua mountain travel geforderte Pauschale.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß §651 e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
Der Reiseveranstalter kann aus wichtigem Grund einem solchen Personenwechsel widersprechen, z.B. wenn das Gruppenvisum bereits eingeholt wurde oder bei Nichtverfügbarkeit z.B. von Flugsitzen beim Leistungspartner. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Umbuchung
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft besteht nicht, sofern der Reiseveranstalter seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Sollen auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss und bis zum 30. Tag vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft vorgenommen werden, wird der Reiseveranstalter dem Kunden die tatsächlich anfallenden Kosten pro Person berechnen. Zusätzlich gilt ein Bearbeitungsentgelt von € 30,- als vereinbart.
Umbuchungswünsche des Kunden, die ab dem 29. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den aktuellen Rücktrittspauschalen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reiseziels sind grundsätzlich nur durch den Rücktritt vom Reisevertrag und nachfolgendem Neuabschluss möglich.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die der Reiseveranstalter ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Rücktritt des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn der Reiseveranstalter in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der Reiseveranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Dies gilt insbesondere auch für die im Reiseverlauf auf den einzelnen Touren als Gelegenheit oder Fakultativ kenntlich gemachten Zusatzprogramme.
Wenn der Reiseveranstalter im Angebot oder mit den Reiseunterlagen den Namen des Reiseleiters veröffentlich, so muss diese Einteilung stets unverbindlich bleiben, sie wird nicht Bestandteil des Reisevertrags. Der Reiseveranstalter muss sich diese Änderungen, auch kurzfristig, vorenthalten. Eine Änderung in der Reiseleitung gilt nicht als Grund für die kostenlose Aufhebung des Reisevertrages. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- und Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
Mitwirkungspflichten des Reisenden
Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelvoucher) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisenden Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelles des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern die möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen: Besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen
(1) Der Reisenden wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigungen binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
(2) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter oder seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Ziffer 1) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung
Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2, 4 – 7 BGB hat der Kunden/Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http:// ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
aqua mountain travel ist gemäß EU-Verordnung verpflichtet, den Kunden/Reisenden über die Identität des jeweiligen ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführenden Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, diejenige/n Fluggesellschaft/en zu nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden. Er muss auch sicherstellen, dass der Kunde/Reisende unverzüglich Kenntnis von der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Wechselt die dem Kunden/Reisenden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunden so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa/transport/modes/air/safety/air-ban/index_en.htm.
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
aqua mountain travel wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Sollten Sie kein Deutscher Staatsbürger sein, bitten wir Sie, uns dies bereits vor Reisebuchung mitzuteilen.
Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunde/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunden ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat
Ein gültiger Reisepass ist für alle von aqua mountain travel angebotenen Zielländer notwendig. Für viele Zielländer ist ein Touristenvisum vorgeschrieben. Über die Einzelheiten der Visaeinholung sowie über die jeweils zutreffenden Gesundheits- und Impfbestimmungen, die sich auch kurzfristig ändern können, informieren wir Sie ebenfalls vor Buchung einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir Ihnen in Bezug auf die Gesundheits- und Impfbestimmungen nur Hinweise geben dürfen und dass Sie sich außerdem rechtzeitig mit Ihrem Arzt beraten sollten, auch in Hinsicht auf etwaige Impfunverträglichkeiten.
Versicherung
Die von uns angebotenen Reisen verfügen über keine bereits im Reisepreis eingeschlossenen Reiseversicherungen. Ausdrücklich empfehlen wir daher, eine Reiserücktrittkostenversicherung, eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod und eine Reiseschutzversicherung optional abzuschließen. Dazu verwiesen wir auf folgenden Link:
www.tas-reiseschutz.com/?partner_id=AT-506766
Bei allen Reisen ist eine Insolvenzversicherung im Reisepreis enthalten.
Insolvenzschutz/Reisesicherungsschein
Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. aqua mountain travel hat eine Insolvenzversicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen (www.ruv.de)
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an seinem Sitz verklagen.
Veranstalter
aqua mountain travel GmbH
Heitstraße 12 A
31619 Bühren
Deutschland
Tel.: +49 212 781 70 158
Email: info@aqua-mountain-travel.de
Internet: www.aqua-mountain-travel.de
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